Nun ist es amtlich: Die Haltefrist von zehn Jahren auf Kryptowährungen ist nicht gültig. Das Bundesfinanzministerium stellt für deutsche Krypto-Investoren einen Leitfaden zusammen, der steuerrechtliche Fragen klärt.

Wie kam die zehnjährige Haltefrist ins Gespräch?

Bislang galt in Deutschland eine einjährige Haltefrist für Kryptowährungen. Hielt der Investor seine digitalen Wertanlagen mindestens 365 Tage lang, blieben Gewinne bei Verkauf oder Tauschhandel steuerfrei.

Das Einkommensteuergesetz enthält jedoch eine Passage, welche nahelegt, dass womöglich eine zehnjährige Haltefrist entstehen könnte, bevor eine tatsächliche Steuerfreiheit vorliegt.

In Artikel 23 ist die Rede von Wirtschaftsgütern, auf welche sich die Haltefrist auf ganze zehn Jahre erhöhen könne. Tatsächliche Anwendung findet die Passage bei der Vermietung von Waren. Lending und Staking sind diesem Vorgang ähnlich. So entstand die Frage, ob durch diese passiven Einnahmen die Haltefrist der Kryptos auf ganze zehn Jahre ansteigt.

Einjährige Krypto-Haltefrist bleibt wirksam

Ende April kam das weitere Vorgehen im Bundestag ins Gespräch. Eine Runde aus Blockchain-Experten und Politikern kam zu dem Ergebnis, dass eine zehnjährige Haltefrist für Kryptowährungen nicht infrage kommt. CoinPro berichtet.

Dieses Ergebnis ist nun amtlich. Gestern veröffentlichte das Bundesfinanzministerium eine Pressemitteilung, in der man eindeutig Stellung gegen die verlängerte Haltefrist bezieht. Die parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel sagt dazu:

Bei Privatpersonen ist der Verkauf von erworbenen Bitcoin und Ether [und allen weiteren Kryptowährungen] nach einem Jahr steuerfrei.

Diese Regel ist in Deutschland auch dann wirksam, wenn der Investor seine Kryptowährungen in der Zeit passiv für sich arbeiten liess.

Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoin zuvor für Lending genutzt wurden oder die Steuerpflichtigen beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als Stake zur Verfügung gestellt haben.

Um es Privatinvestoren besonders leicht zu machen, verfasste das Bundesfinanzministerium einen Leitfaden.

Müssen Gewinne durch Staking und Lending versteuert werden?

Vielen Nutzern bleibt eine wichtige Frage: Müssen Gewinne, die man durch das Staking oder Lending erzielt, versteuert werden? Die kurze Antwort auf die Frage lautet generell: Nein.

Im vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Leitfaden macht man allerdings auf Ausnahmen aufmerksam. So heißt es dort:

Mining und Forging können je nach den Umständen des Einzelfalls eine private oder eine gewerbliche Tätigkeit sein.

Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, gelten gesonderte Regeln. Sofern der Investor jedoch als Privatperson auftritt, sind auch sämtliche Einkünfte, die man durch Staking oder Lending erzielt, steuerfrei.

Das hat einen einfachen Grund: Es kommt zu keiner sogenannten “entgeltlichen Anschaffung”. Stattdessen erhält der Investor eine Bezahlung in Form des jeweiligen Coins, welche durch eine Leistung erschaffen werden.

Dadurch kommt es zu keinem privaten Veräußerungsgeschäft. Ein Steuerereignis durch den Verkauf von Staking Rewards entsteht nicht. Eine jeweilige ausführliche Erklärung der Steuer zu Staking und Lending in Deutschland findet sich auf Cryptotax.

Zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich gilt es, Unterschiede im Steuerrecht zu beachten.

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