Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Fall am heutigen Freitag (5. Mai) entschieden, dass ein Freund nicht für den Kursverlust bei einer Krypto-Investition haften muss. Wie das Gericht mitteilte, steht dem Kläger kein Schadenersatz zu, da die Umwandlung von einer Kryptowährung in eine andere nicht im Widerspruch zum Klägerwillen stand. (Az.: 13 U 82/22)

Freund muss nicht für Kursverlust bei Krypto-Investition haften

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger den Beklagten gebeten, ihn bei der Krypto-Investition zu unterstützen und ihm dafür rund 85.000 Euro überwiesen. Der Beklagte hatte daraufhin Anteile an den Kryptowährungen Ethereum und Bitcoin erworben und auf Wertsteigerungen spekuliert. Da diese jedoch ausblieben, wechselte er die Währungen teilweise um, was zu einem Verlust führte.

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Die Richter am Oberlandesgericht wiesen die Klage des Klägers ab und revidierten damit eine Entscheidung des Landgerichts. Sie argumentierten, dass der Kläger nie ausdrücklich gesagt habe, dass er eine Umwandlung nicht hätte, haben wollen und dass die beiden Freunde nie explizit vereinbart hätten, was genau mit dem Geld passieren sollte.

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Vielmehr habe der Kläger seinem damaligen Freund «freie Hand» gelassen und jederzeit Zugriff auf die Konten gehabt. Letztendlich seien bei der Investition auch Gewinne erzielt worden und das eingesetzte Kapital habe sich nach dem Kurswert der erworbenen und noch vorhandenen Anteile der Währung Ethereum fast vervierfacht.

Insgesamt verdeutlicht der Fall die Risiken bei der Investition in Kryptowährungen und die Wichtigkeit, klare Absprachen zu treffen und sich bewusst zu machen, dass Kursverluste immer eine Möglichkeit ist. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist zudem ein wichtiges Signal für alle, die in Kryptowährungen investieren oder investieren wollen und verdeutlicht, dass nicht automatisch jemand für Kursverluste haftet, nur weil er an einer Investition beteiligt war. (mck)

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