Erstmals in der Geschichte hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Deutschland entschieden, dass Gewinne aus dem Handel von Krypto der Einkommensteuer unterliegen. Das verkündete das Gericht am Dienstag (28. Februar) in einem Urteil. Das Argument, dass virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ethereum & Co. lediglich Algorithmen sind und kein echtes Wirtschaftsgut darstellen, wurde von den obersten Finanzrichtern in Deutschland nicht akzeptiert. Allerdings gilt die Steuerpflicht nur dann, wenn die Währungen innerhalb von 365 Tagen wieder verkauft oder getauscht werden (Az: IX R 3/22).

Deutschland: Krypto-Gewinne sind steuerpflichtig

Ein Kläger hatte im Jahr 2014 satte 20.000 Euro in Krypto investiert. Am Ende des Jahres 2017 konnte er hierbei stolze 3,4 Millionen Euro verbuchen. Doch das Finanzamt in Deutschland wollte einen Teil des Gewinns abhaben und forderte eine Steuer. Der Mann argumentierte, dass Kryptowährungen keine dinglichen Gegenstände sind und somit keiner Besteuerung unterliegen sollten. Da er seine BTC 2017 in Ethereum und Monero und dann wieder zurück tauschte, unterbrach er die einjährige Haltefrist.

Der IX. BFH-Senat unter Vorsitz von BFH-Präsident Hans-Josef Thesling folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Der Handel mit Kryptowährungen sei steuerlich betrachtet ein «anderes Wirtschaftsgut», ähnlich wie Oldtimer oder Veranstaltungstickets. Für diese Gegenstände fällt ebenfalls eine Gewinnsteuer in Deutschland an, wenn sie innerhalb eines Jahres gehandelt werden.

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Laut Bundesfinanzhof: Bitcoin & Co. nicht schwer kontrollierbar

Für den Begriff des Wirtschaftsguts gäbe es keinen engen Rahmen, so die Münchener Richter. Es genüge, dass das Gut käuflich und «einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich» sei. Das sei bei Kryptowährungen der Fall, da sie auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt würden, einen Kurswert besitzen und direkt für Zahlungsvorgänge verwendet werden können.

Die technischen Details von virtuellen Währungen spielten für ihre Eigenschaft als Wirtschaftsgut keine Rolle, betonten die Richter. Demzufolge seien Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen in jedem Fall steuerpflichtig in Deutschland, wenn die Währungen innerhalb eines Jahres verkauft oder getauscht werden.

Auch das Argument, dass der Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin schwer kontrollierbar sei und die Einkommensteuer somit kaum flächendeckend erhoben werden könne, liess der Bundesfinanzhof in Deutschland nicht gelten. Die Finanzverwaltung habe sich bereits frühzeitig bemüht, derartige Geschäfte steuerlich zu erfassen. Zudem gebe es mittlerweile weitreichende Auskunftspflichten und Kontrollmöglichkeiten. (mck)

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