Achtung: Dieser Artikel bezieht sich auf die Versteuerung in der Schweiz. Je nach Wohnsitz unterscheiden sich die steuerlichen Behandlungen: Deutschland oder Österreich. Nahezu jedes Land hat mittlerweile seine eigenen Regelungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen, wenn es darum geht, wie die Besteuerung von Gewinnen erfolgt, die aus digitalen Währungen resultieren. Daher ist es wichtig, sich mit den einzelnen steuerlichen Voraussetzungen der Länder auseinanderzusetzen, insbesondere natürlich in der Schweiz. Fest steht, dass auf Grundlage der sogenannten zivilrechtlichen Qualifikation der Bitcoin und die anderen Kryptowährungen als geldwertes Recht an einer Sache anzusehen sind. Dies wiederum führt dazu, dass Kryptowährungen zum Reinvermögen nach Art. 13 Abs. 1 StHG gehören. Lediglich kleinere Beträge, die im Bereich des Zahlungsverkehrs genutzt werden, müssen analog zum Schweizer Franken als Bargeld nicht deklariert werden. Dafür müssen die Bitcoins bzw. die anderen digitalen Währungen aber tatsächlich zum Bezahlen genutzt werden.

Problem der Bewertung

Ein durchaus strittiger Punkt ist auch beim Schweizer Steuerrecht die Bewertung der Vermögensbestände, die aus dem Handel mit Kryptowährungen resultieren können. Konkret geht es dabei um die Bewertung der einzelnen Kurse der Cryptocoins, nämlich zu welchem Zeitpunkt diese im Detail erfolgen soll. Die schweizerische Steuerkonferenz hat beispielsweise im Jahr 2016 empfohlen, dass der Bitcoin wie eine ausländische Währung behandelt werden sollte. Demzufolge würde der für die Vermögensteuer relevante Wert in aller Regel der Kurs der Kryptowährung am 31.12. des Jahres sein. Bezüglich der Besteuerung von Kryptowährungen und den resultierenden Gewinnen in der Schweiz ist demzufolge festzuhalten, dass Bestände an Kryptowährungen zum Reinvermögen gehören und somit der Vermögensteuer unterliegen.

Sind auch Kursgewinne steuerpflichtig?

Eine andere Frage besteht darin, ob nicht nur Bestände an Kryptowährungen als Vermögensgegenstände gekennzeichnet sind und somit der Vermögensteuer unterliegen, sondern ob auch Kursgewinne zu versteuern sind. Hier sieht es in der Schweiz so aus, dass solche Kursgewinne, die aus einem im Rahmen des Privatvermögens gehaltenen Coin Guthaben resultieren, sogenannte Kapitalgewinne und demzufolge in der Schweiz steuerfrei sind.

Anders stellt sich die Situation allerdings beim Mining dar, denn dabei handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit bzw. um eine Erwerbstätigkeit. Diese fällt in den Bereich der Einkommensteuer, sodass die aus dem Mining generierten Einnahmen tatsächlich steuerpflichtig sind. Werden diese Erträge bzw. Einnahmen nicht angegeben, würde dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.

Fazit zu Besteuerung von Kryptowährungen der Schweiz

Als Fazit ist festzuhalten, dass es bezüglich der Besteuerung von Kryptowährungen in der Schweiz fünf relevante Fakten gibt, nämlich:

  • Bestände an Kryptowährungen fallen in den Bereich des zu versteuernden Vermögens
  • Der Wert der Kryptowährungen wird dann zu den weiteren Vermögenselementen (z.B. Bankguthaben, Aktien, Bargeld, Liegenschaft) addiert und versteuert. Hier liegt der Steuersatz normalerweise zwischen 0,2 bis 3 % des Vermögens, wobei es eine Freigrenze bis ca. 100’000 Franken (Höhe vom Kanton abhängig) gibt.
  • Es müssen alle Kryptowährungen erfasst werden – nicht nur Bitcoins
  • Kursgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen sind steuerfrei – Auf der anderen Seite sind auch Kursverluste steuerlich nicht abziehbar.
  • Mining fällt in den Bereich der Einkommensteuer und ist somit steuerpflichtig

Wie gibt man Bitcoin und Co. in der Steuererklärung?

    • Das Kryptowährungsguthaben kann im Steuerformular im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als «übrige Guthaben» deklariert werden, unter Angabe der jeweiligen Kryptowährung.
    • Ein Auszug des Wallets (digitale Brieftasche) mit allen vorhandenen Guthaben von Bitcoin, Ethereum und Co. zum Stichtag dienen als Beleg in der Steuererklärung
    • Für Kryptowährungen gibt es ja bekanntlich keine einheitlichen Kurse. Daher nutzt die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Durchschnittswert aus verschiedenen Börsen. Dieser wird hier veröffentlicht: Kurslisten Direkte Bundessteuer des jeweiligen Jahres
    • Führt die Steuerverwaltung keinen offiziellen Kurswert der gehaltenen Kryptowährung, kann der Kaufpreis beziehungsweise der Jahresschlusskurs an einer gängigen Börse angegeben werden (die Handhabung ist hier wiederum kantonal unterschiedlich).

Andere Länder, andere Besteuerung:

Besteuerung von Kryptowährungen und Gewinnen in Deutschland

Besteuerung von Kryptowährungen und Gewinnen in Österreich

 

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Zum Schluss nochmals der explizite Hinweis: Die vorangegangen Erläuterungen stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Wer bereits mit digitalen Währungen handelt und aus Veräusserungsgeschäften Erträge erwirtschaftet oder den Einstieg plant, sollte unbedingt auf die Hilfestellung eines Steuerexperten vertrauen. Idealerweise verfügen diese bereits über umfassende Erfahrungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Es ist keineswegs so, dass sich inzwischen jede/r Steuerberater/in mit der Thematik Steuern auf Kryptowährungen in der Schweiz auskennt. Die Spezialisten klären auch ausführlich über Besonderheiten und Fristen für den Verkauf sowie besondere Bedingungen mit Blick auf die individuelle Besteuerung von Gewinnen und Verlusten auf.

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