Seit geraumer Zeit beschäftigen sich Rechtsanwälte, Handelsregisterämter, Unternehmer und insbesondere Personen aus der Kryptoszene mit dieser Frage. Denn beabsichtigt man eine Gründung einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft oder GmbH), muss das Stammkapital bzw. Aktienkapital voll einbezahlt werden, welches nicht zwingend mit Bareinlage erfolgen muss. Dies kann mit einer sogenannten Sacheinlage getätigt werden.

Kanton Zug ist wieder vorn dabei – die Hintergünde

Bereits seit September 2017 akzeptiert das Handelsregisteramt des Kantons Zug Kryptowährungen für eine Sacheinlagegründung. Bisher sind «Bitcoin, Bitcoin Cash und Ether» genehmigt worden und andere Kryptowährungen werden noch auf Bewertung und Verwertbarkeit geprüft und können – falls die Sacheinlagefähigkeit gegeben ist – ebenfalls erlaubt werden. Grundsätzlich kommt jede übertragbare, bilanzfähige Vermögensgegenstand als wirtschaftlicher Ersatz für eine Bareinlage in Frage. Die Substanz der Einlage muss verwertbar sein, damit der Haftungsanspruch der Gläubiger gesichert ist. Bei Kryptowährungen ist dies einiges schwieriger, zumal die Regulierungen sich rasant ändern. Aber auch hier zeigt sich, dass die Schweizer Behörden, speziell im Kanton Zug, vorn dabei sind und im Vergleich zu anderen Staaten sehr progressiv agieren.

Sacheinlage für die Firmengründung ausschliesslich über Ethereum

Bei dem kürzlich gegründeten Krypto-Startups FICAS AG erfolgte die Sacheinlage der AG ausschliesslich über Ethereum. Hinter dem Unternehmen steht ein iranisches Krypto-Team, das seine Dienstleistungen rund um die Verwaltung von Kryptowährungsportfolios auch international anbieten möchte. Die Lösung mit der Krypto-Sacheinlage ergab sich aus dem Notfall. Denn für iranische Staatsbürger, die im Ausland arbeiten möchten, ist es schwierig, ein Bankkonto ausserhalb des Iran aufgrund von Sanktionen zu eröffnen. Die in der Schweiz ansässige Krypto Vermögensverwaltung DECOM möchte auf den Stellenwert dieser Problematik hinweisen und konnte durch den Einsatz von Kryptowährungen und der dezentralen Blockchain-Technologie eine umsetzbare Lösung erarbeiten.

Was sollte dabei beachtet werden?

Da alle Kryptowährungen in der Regel eine hohe Volatilität aufweisen, muss die Sacheinlage mit einer erhöhten Sicherheitsmarge (von über 25%) bereitgestellt werden. Der Wert der Kryptowährung wird zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister in Schweizer Franken umgerechnet.

Obwohl zahlreiche Banken in der Schweiz die Digitalisierung aktiv fördern, war bisher keine Bank in der Lage, ein Sperrkonto für die Ether-Sacheinlage einzurichten. Die Vermögensverwaltung DECOM konnte die Eröffnung eines Sperrkontos als auch die Hinterlegung des erforderlichen Kapitals ermöglichen und stellte die vom Notar geforderte Kapitaleinzahlungsbescheinigung für die öffentliche Beurkundung aus. Nach erfolgter Gründung und Publikation im Handelsregister wurde das Kapital zur Auszahlung an die Firma wieder freigegeben.

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